{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-10_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1693&type=1563347022&cHash=717a7820db6c7e99feae27797b721641", "Checksum": "a0f55f276deefd2c123b339581fbb24d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2010.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der Gesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist, ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt sich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast besteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.2010.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:25", "Checksum": "85533c20ce74ddefb90231ebe3d3676c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2010.10\nRegeste:\nArt. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der Gesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist, ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt sich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast besteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.2010.10).\n\nGilt im Verhältnis zum betroffenen ausländischen Staat das LugÜ, so bestimmt sich der\nBegriff der Klageanhebung nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter\nBerücksichtigung von Art. 21 LugÜ (BSK IPRG-Berti, Art. 9 N 6). Nach Art. 9 Abs. 2\nIPRG tritt die Rechtshängigkeit mit der Klageanhebung, also bereit mit dem Gesuch um\nDurchführung einer Vermittlung, ein (konstante Rechtsprechung seit BGE 74 II 18; BSK\nBerti-IPRG, Art. 9 N 11 m.w.H.). Im Bereich der Anwendbarkeit von Art 21 LugÜ genügt\ngemäss Rechtsprechung ein Sühnverfahren ohne Fortführungslast nicht. Diese Norm\nverlangt eine definitive Klageanhebung mit einer gewissen Bindung des Klägers an den\nangehobenen Prozess (BGE 123 III 414 E. 6 S. 423 ff.; BGE 4C.207/2000 vom\n25.1.2001 E. 7; Dasser/Oberhammer - Dasser, Art. 21 LugÜ N 42 ff.; BSK Berti-IPRG,\nArt. 9 N 6). Vorliegend besteht eine Fortführungslast, nachdem die Klägerin ein\nVermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2\nSchKG eingereicht hat. Entsprechend der Gerichtsstandsvereinbarung hatte sie keine\nandere Wahl, als die Klage an ihrem damals noch bestehenden, ehemaligen Sitz in C.\n(Kanton St. Gallen) anzuheben, es sei denn, sie hätte die Klage unter Verzicht der\nVermittlung direkt beim Gericht eingereicht. Der massgebende Zeitpunkt ist nach dem\nLugÜ zu bestimmen. Vorliegend ist die Einleitung des Vermittlungsverfahrens der\nmassgebende Zeitpunkt für das Vorhandensein des Sitzes nach\nGerichtsstandsvereinbarung. Das Vermittlungsgesuch stellte aber auch eine gültige\nKlageanhebung im Sinne des LugÜ dar, da die Vermittlung bei einer\nAberkennungsklage, bei der die Klagefrist von 20 Tagen eingehalten werden musste,\nBindungswirkung hat. Nachdem die Klägerin die Vermittlung gemäss\nGerichtsstandsvereinbarung an ihrem ehemaligen Sitz im Kanton St. Gallen einzuleiten\nhatte, ist das Handelsgericht des Kantons St. Gallen örtlich für die Beurteilung der\nAberkennungsklage zuständig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Im Übrigen wären die Gerichte des Kantons St. Gallen auch zuständig, wenn\nentsprechend den Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen würde, der\nGerichtsstand sei bereits mit der Rechtsöffnung am Sitz der Gesellschaft gemäss\nGerichtsstandsvereinbarung auch für die Aberkennungsklage festgelegt worden. Die\nprovisorische Rechtsöffnung kann gegenüber einem Schuldner, der in einem der\nVertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens domiziliert ist, nur am Betreibungsort\nerteilt werden, wenn er gleichzeitig ein Gerichtsstand des Abkommens ist (BSK\nSchKG-Staehelin D., Art. 84 N 24 f.). Wie erwähnt, hatten die Parteien eine gemäss\nArt. 17 LugÜ gültige Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, womit die\nprovisorische Rechtsöffnung am Sitz der Klägerin, welcher einen Gerichtsstand des\nLugÜ darstellt, erteilt werden konnte. In gleicher Weise wie das Begehren um\nprovisorische Rechtsöffnung ist die Aberkennungsklage eine Klage, die den\nallgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen des LugÜ unterliegt. Sie kann nur am\nBetreibungsort eingereicht werden, wenn dieser Ort ein Gerichtsstand des LugÜ ist\n(BSK SchKG-Staehelin D., Art. 83 N 38; Hunkeler/Vock, Kurzkommentar SchKG\n[KUKO], Basel 2009, Art. 83 N 7; BGE 130 III 285 E.3.2 S. 288f.; ZR 2003 Nr. 1; SchKG-\nStaehelin M., Art. 30a N 23). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist,\nwenn eine Aberkennungsklage in den Anwendungsbereich des LugÜ fällt, der Ort, an\ndem die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, auch ein Gerichtsstand für die\nAberkennungsklage (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 16 zu Art. 83 SchKG; BSK\nSchKG-Staehelin D., Art. 83 N 38; BSK SchKG-Staehelin M., Art. 30a N 23; KUKO\nSchKG-Vock, Art. 83 N 7; ZR 2003 Nr. 1 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung verstösst es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LugÜ anzunehmen, dass die\nAberkennungsklage vom betriebenen Schuldner am Betreibungsort in der Schweiz\nerhoben werden kann, wenn der Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz in einem\nMitgliedstaat des LugÜ nicht eine Forderungsklage erhebt, sondern den Weg der\nSchuldbetreibung am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners wählt (BGE 130 III\n285 E.5.3.2 S. 292f.; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, N 16 zu Art. 83 SchKG; BSK\nSchKG-Staehelin D., Ergänzungsband, Art. 83 ad N 38).\n\n4. In zweiter Linie ist auch der Gerichtsstand der Einlassung gemäss Art. 18 LugÜ\nanwendbar, da die Beklagte ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat und die\nKlageerhebung in einem Vertragsstaat erfolgt ist (Dasser/Oberhammer - Killias, Art. 18\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}