{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-10_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1693&type=1563347022&cHash=717a7820db6c7e99feae27797b721641", "Checksum": "a0f55f276deefd2c123b339581fbb24d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2010.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der Gesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist, ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt sich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast besteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. 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Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.2010.10).\n\nVermittlungsvorstand fand am 19. November 2009 statt (kläg.act. 4), worauf die\nKlägerin am 18. Januar 2010 die vorliegende Klage einreichte. Sie stellte u.a. den\nprozessualen Antrag, es sei vor der materiellen Beurteilung über die Frage der örtlichen\nZuständigkeit zu entscheiden. Sie brachte vor, sie habe im Zeitpunkt der\nKlageanhebung ihren Sitz in C. (Kanton St. Gallen) gehabt und deshalb das Begehren\num Durchführung des Vermittlungsvorstandes beim Vermittleramt I. (Kanton St. Gallen)\ngestellt. Kurz nach dem am 19. November 2009 durchgeführten Vermittlungsvorstand\nhabe die Klägerin ihren Sitz nach D. (Kanton Zug) verlegt. Sie vertrat die Ansicht, dass\ndas Gericht desselben Ortes, mithin das Handelsgericht des Kantons St. Gallen,\nzuständig sei, an welchem bereits der provisorische Rechtsöffnungsentscheid gefällt\nworden sei. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2010 mit, dass sie keine\nEinwendungen gegen die Vorbringen der Klägerin zur örtlichen Zuständigkeit erhebe.\n\n3. Die Klägerin ist in der Schweiz domiziliert, und die Beklagte hat ihren Sitz in\nDeutschland. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb gemäss Art. 30a\nSchKG die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG zur\nAnwendung gelangen. Da Deutschland und die Schweiz Vertragsstaaten sind, gelangt\ndas Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG; Schnyder/\nGrolimund, Basler Kommentar [BSK], N 34ff. zu Art. 1 IPRG; Dasser/Oberhammer\n[Hrsg.], Dasser, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 1 LugÜ N 4\nund N 25 ff. [zur Auslegung \"Zivil- und Handelssachen\"]; BGE 130 III 285 E. 3.1 S. 288;\nvgl. 132 III 778 E. 2.1 S. 782). Der angerufene Richter prüft die Prozessvoraussetzung\nder örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 20 LugÜ; vgl. Art. 79 lit. b ZPO).\n\na) Die Klägerin beruft sich auf die Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. 10 der\nDarlehens- und Rangrücktrittsvereinbarung (kläg.act. 3), gemäss welcher der\nGerichtsstand für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten am Sitz der\nGesellschaft, d.h. der Klägerin, ist. Diese schriftlich abgeschlossene\nGerichtsstandsvereinbarung ist nach Art. 17 Abs. 1 (und insbes. Abs. 1 lit. a) LugÜ zu\nbeurteilen, da beide Parteien – wie erwähnt – ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben\nund gemäss Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines Vertragsstaates\nvereinbart ist (vgl. Dasser/Oberhammer - Killias, Art. 17 LugÜ N 5, 12 ff., 18, 40 ff. und\n90). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 LugÜ kann mit einer\nGerichtsstandsvereinbarung ausschliesslich die internationale Zuständigkeit – und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht das örtlich zuständige Gericht – bestimmt werden, wobei mit der Vereinbarung\neines bestimmten Gerichts nicht nur die örtliche, sondern gleichzeitig auch die\ninternationale Zuständigkeit festgelegt wird. Wenn ein Anknüpfungspunkt in die\nSchweiz weist, sind die Zuständigkeitsregeln des IPRG analog anzuwenden (Dasser/\nOberhammer - Killias, Art. 17 LugÜ N 45 und N 51). Vorliegend verweist die\nGerichtsstandsvereinbarung auf den Sitz der Gesellschaft, d.h. der\nAberkennungsklägerin. Dieser ist in der Schweiz.\n\n"}