{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-10_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1693&type=1563347022&cHash=717a7820db6c7e99feae27797b721641", "Checksum": "a0f55f276deefd2c123b339581fbb24d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2010.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der Gesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist, ist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt sich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung von Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast besteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein Vermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. 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Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage gemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.2010.10).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2010.10\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 25.03.2010\nEntscheiddatum: 25.03.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.03.2010\nArt. 30a, Art. 83 Abs. 2 SchKG (SR 281.1), Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 21 LugÜ\n(SR 0.275.11) und Art. 9 Abs. 2 IPRG (SR 291). Eine schriftlich\nabgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf den Sitz der\nGesellschaft im Kanton St. Gallen, d.h. der Aberkennungsklägerin, verweist,\nist nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ gültig. Der Begriff der Klageanhebung bestimmt\nsich nicht allein nach Art. 9 Abs. 2 IPRG, sondern unter Berücksichtigung\nvon Art. 21 LugÜ. Die nach Art. 21 LugÜ erforderliche Fortführungslast\nbesteht vorliegend, nachdem die Klägerin innert 20 Tagen ein\nVermittlungsbegehren betreffend eine Aberkennungsklage im Sinne von Art.\n83 Abs. 2 SchKG eingereicht hat. Die Beklagte hat sich ferner auf die Klage\ngemäss Art. 18 LugÜ eingelassen (Handelsgericht, 25. März 2010, HG.\n2010.10).\n\nErwägungen:\n\n1. Die A. Holding AG (Klägerin) bezweckt u.a. die Verwaltung von Beteiligungen an\nanderen Unternehmen und ist gemäss eigenen Angaben Muttergesellschaft der\ndeutschen operativen B. Verwertungscenter GmbH. Sie hatte ihren Sitz in C. im Kanton\nSt. Gallen. Im November 2009 verlegte sie ihren Sitz nach D. im Kanton Zug. Die\nSitzverlegung wurde am 23. November 2009 im Handelsregister des Kantons Zug\neingetragen (kläg.act. 1). Die E. Holding GmbH (Beklagte) ist eine GmbH nach\ndeutschem Recht mit Sitz in F., Deutschland (kläg.act. 2). Sie gehört zur deutschen G.-\nGruppe (vgl. kläg.act. 14).\n\nDie Klägerin wies Ende 2007 einen Kapitalverlust im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR aus\nund suchte anfangs 2008 angesichts der kritischen Liquiditätssituation nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInvestoren, um zumindest die Überbrückungsfinanzierung sicher zu stellen (vgl.\nkläg.act. 6, 10). Die Beklagte erklärte sich in der Folge bereit, sich zum Zwecke einer\nstrategischen Investition kurzfristig mit 25 % + einer Aktie an der Klägerin zu beteiligen;\nmittelfristig sollte die Beteiligung gegebenenfalls auf 40 % aufgestockt werden (vgl.\nkläg.act. 3 lit. A.). Sie verpflichtete sich, der Klägerin ein Darlehen zu gewähren, um in\nder Zwischenzeit eine angemessene Due Diligence durchführen zu können (vgl.\nkläg.act. 3 lit. B.). Am 28. März 2008 unterzeichneten die Parteien eine Darlehens- und\nRangrücktrittsvereinbarung (kläg.act. 3), gemäss welcher die Beklagte der Klägerin ein\nungesichertes Darlehen in der Höhe von EUR 370'000.-- bis zum 30. April 2008,\nwelches zweckgebunden verwendet werden sollte, gewährte (kläg.act. 3 Ziff. 1). Der\ngesamte Darlehensvertrag wurde vollumfänglich gegenüber allen bestehenden und\nzukünftigen Forderungen gegen die Klägerin einem unwiderruflichen Rangrücktritt im\nSinne von Art. 725 Abs. 1 OR unterstellt (kläg.act. 3 Ziff. 4). In Ziff. 10 der Darlehensund Rangrücktrittsvereinbarung vereinbarten die Parteien unter \"Anwendbares Recht\nund Gerichtsstand\" was folgt:\n\n\"Die Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle sich aus\nder Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz der Gesellschaft.\"\n\nDie Beklagte überwies am 28. März 2008 per Blitzüberweisung den Darlehensbetrag\nvon EUR 370'000.-- an die Klägerin (kläg.act. 11). Mit Schreiben vom 28. April 2008\nteilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach eingehender Due Diligence von einer\nInvestition in die Klägerin absehe. Sie stellte gemäss Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 der\nDarlehens- und Rangrücktrittsvereinbarung (kläg.act. 3) das Darlehen zum 30. April\n2008 fällig (kläg.act. 14).\n\n2. Am 8. Juli 2009 stellte die Beklagte beim Betreibungsamt C. (Kanton St. Gallen) ein\nBetreibungsbegehren. Die Klägerin erhob in der Betreibung Nr. 93'246 des\nBetreibungsamtes C. (Kanton St. Gallen) Rechtsvorschlag, worauf das\nKreisgerichtspräsidium H. (Kanton St. Gallen) der Beklagten mit Entscheid vom 16.\nSeptember 2009 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 561'264.-- nebst 8.5 % Zins seit\n1. Juli 2008 erteilte (Verfahren SS.2009.471-GS1ZE-YHI). Die Klägerin verlangte am 26.\nOktober 2009 einen Vermittlungsvorstand beim Vermittleramt I. (Kanton St. Gallen),\nwobei sie das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren stellte. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}