8.2. Ebenfalls ist das Begehren der Klägerin gutzuheissen, die Beklagte zur Bezahlung der Kosten des Zahlungsbefehls zu verpflichten (Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens); und dies im ganzen Umfang, obwohl der Rechtsvorschlag nur für den geschützten Teilbetrag beseitigt wird, da eine Gebühr von Fr 90.-- für einen Zahlungsbefehl mit einem in Betreibung gesetzten Betrag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 100'000.-- erhoben wird (Art. 16 GebV SCHKG; SR 281.35); mithin die Kosten des Zahlungsbefehls gleich hoch ausgefallen wären, wenn die Betreibung nur im Umfang von Fr. 24'451.45 angehoben worden wäre. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11