2 des Rechtsbegehrens der Beklagten ist die Betreibung aber auch nicht bestritten, weshalb vorliegend die Tatsache der Betreibung über den eingeklagten Betrag als bewiesen anzusehen ist. Damit ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 901'900 des Betreibungsamtes Z. im Umfang von Fr. 24'451.45zuzüglich Zins zu 5% seit 19. März 2009 zu beseitigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte