8.1. Ferner begehrt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 901'900 des Betreibungsamtes der Z. (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). Die Klägerin hat keine Beweismittel eingelegt (Zahlungsbefehl), welche die behauptete Betreibung, die Person der Betriebenen und den in Betreibung gesetzten Betrag oder die Kosten des Zahlungsbefehls belegen. Gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beklagten ist die Betreibung aber auch nicht bestritten, weshalb vorliegend die Tatsache der Betreibung über den eingeklagten Betrag als bewiesen anzusehen ist.