Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Forderung durch Mahnung in Verzug gesetzt. Als Mahnung gilt auch die Zustellung eines Rechtsgebots, welches die Rechtsbegehren enthält (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 102 OR). Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins von 5% p. a. zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).