e) Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld anzurechnen, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87 Abs. 1 OR). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte