Die Tatsache, dass die genannten Abschlagszahlungen der Beklagten gemäss bekl. act. 1 - 3 nicht auf dem Kontoauszug der Klägerin betreffend die Beklagte (kläg.act. 4) erscheinen, obwohl dieser Kontoauszug weitere Zahlungen der Beklagten bis 28. April 2008 berücksichtigt, vermag für sich den Beweis für die Gutschrift der Abschlagszahlungen für andere offene Forderungen der Klägerin an die Beklagte nicht zu erbringen. Damit bleibt der Einwand der Klägerin gegen die Abschlagszahlungen der Beklagten unbewiesen.