Der Verwaltungsrat der Klägerin behauptete zwar an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 auf Nachfrage des Handelsgerichtspräsidenten, diese Abschlagszahlungen seien zugunsten der Beklagten für andere, hier nicht im Streit stehende Leistungen der Klägerin verbucht worden. Die Klägerin hat für diese Behauptung indessen keine hinreichenden Beweise, insbesondere keine Quittungen offeriert, aus welchen hervorgehen würde, dass die Abschlagszahlungen wie behauptet für andere Dienstleistungen der Klägerin für die Beklagte verbucht worden wären. Die Tatsache, dass die genannten Abschlagszahlungen der Beklagten gemäss bekl.