c) Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR; SR 220). Aus den von der Beklagten zum Beweis ihrer Abschlagszahlungen eingereichten Kontoauszügen (bekl. act. 1 - 3) geht nicht hervor, für welche Rechnung die einzelne Abschlagszahlung anzurechnen sei. Die Beklagte behauptet denn auch, diese seien nicht rechnungsbezogen bezahlt worden.