Vorab ist zu bemerken, dass aufgrund dieses Buchungstexts unklar bleibt, ob diese Abschlagszahlungen an die Klägerin oder an J.-C. D. direkt erfolgen sollte. Nachdem aber auch die Rechnungsstellung der Klägerin diesbezüglich unklar ist, da einerseits die Rechnungen Nr. 2618, 33, 76, 191, 213 und 310 den Briefkopf der Klägerin tragen, gemäss Rechnungsbetreff aber auch Leistungen des Treuhandbüros J.-C. D. abgerechnet wurden (vgl. kläg. act. 5 - 10), kann aus dieser Tatsache nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte