Ob diese Behauptung der Beklagten zutrifft, kann indessen ohnehin offen bleiben. Hat die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht, wozu sie im Übrigen als im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle verpflichtet war, hat sie jedenfalls Anspruch auf Vergütung derselben. c) Insgesamt überzeugen die Einwände der Beklagten gegen die Rechnungen Nr. 191, Nr. 213 und Nr. 310 der Klägerin nicht. Die Forderung der Klägerin ist demnach im vollen Betrag von Fr. 39'451.45 bewiesen. 6. a) Mit Duplik vom 5. August 2009 wendete die Beklagte ein, sie habe für die hier im Streit stehenden Forderungen bereits am 31. Juli 2007, am 30. September 2007