Funktion der Klägerin als Revisionsstelle der Beklagten anbelangt, auch wenn aus den Parteivorbringen und den Beweismitteln nicht hervorgeht, in welcher Beziehung M. B. zur Beklagten steht bzw. stand. Jedenfalls geht aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten (kläg. act. 2) nicht hervor, dass M. B. je Organfunktion für die Beklagte inne hatte. Im Übrigen widerspricht die Rechnungsstellung der Klägerin nicht der Behauptung der Beklagten, sie habe nach dem 2. März 2007 die Treuhandleistungen bei einer Drittfirma bezogen. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechnungstext der Rechnung Nr. 213 vom 12. August 2007 (kläg.