2), dass die Klägerin bis 17. Februar 2009 als Revisionsstelle der Beklagten amtete. Damit findet der Einwand der Beklagten, das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien sei am 2. März 2007 gekündigt worden, keinen Halt in der zum Beweis verstellten Korrespondenz zwischen den Parteien, zumindest nicht, was die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte