act. 12). Die Klägerin erklärte sich mit der seitens der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise mit Schreiben vom 7. März 2007 einverstanden (kläg. act. 13). Aus kläg. act. 15 ergibt sich sodann, dass die Beklagte im Vorsteuer-Vergütungsverfahren mit Antrag vom 1. Mai 2007 für die Überweisung ihres Rückerstattungsanspruchs im Zusammenhang mit der deutschen Umsatzsteuer gegenüber dem deutschen Bundesfinanzamt für Steuern für die Vergütung der € 20'709,84 das Konto der Klägerin angegeben hatte. Ferner ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug betreffend die Beklagte (kläg. act. 2), dass die Klägerin bis 17. Februar 2009 als Revisionsstelle der Beklagten amtete.