hat die Klägerin zwar das Einstellen ihrer Dienstleistungen angedroht, sofern für offenen Rechnungen der Klägerin gegenüber der Unternehmensgruppe (worunter die Beklagte) nicht umgehend eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet werde. Im Antwortschreiben von Herrn M. B. (c/o R. AG) vom 7. März 2007 wird ein Schuldentilgungsvorschlag für diese offenen Betreffnisse durch Abtretung der Rückerstattungsguthaben der Unternehmensgruppe für die deutsche Umsatzsteuer unterbreitet und die Klägerin gebeten, die weiteren Aktivitäten der Klägerin für die Unternehmensgruppe (ausser R. AG) mit Herrn H. zu besprechen bzw. für die R. AG mit Herrn M. B. zu besprechen (kläg. act.