b) Die vorgenannten drei Rechnungen betreffen alle Aufwand der Klägerin nach der von der Beklagten behaupteten Kündigung des Auftragsverhältnisses am 2. März 2007. Die Klägerin bestreitet die Auflösung des Auftragsverhältnisses am 2. März 2007. Im Schreiben der Klägerin an Herrn M. B. vom 2. März 2007 (kläg. act. 11) hat die Klägerin zwar das Einstellen ihrer Dienstleistungen angedroht, sofern für offenen Rechnungen der Klägerin gegenüber der Unternehmensgruppe (worunter die Beklagte) nicht umgehend eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet werde.