Im Übrigen ist ebenso unbestritten, dass die Klägerin auch noch für andere Gesellschaften, welche ebenfalls zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehör(t)en (S. AG, X. AG, H. AG, R. AG), ebenfalls Treuhandleistungen erbracht hatte (kläg. act. 11). Insofern die Beklagte eine Vermischung der Forderungen auf Basis der Rechnung Nr. 10'160 moniert, ist diese (da bereits bezahlt) gar nicht Bestandteil der Forderung der Klägerin und damit für die Beurteilung vorliegender Klage nicht relevant. Damit stehen noch folgende drei Rechnungen im Streit: Rechnung Nr. 191 vom 15. Juni 2007 über Fr. 6'956.35 (kläg. act. 8), Rechnung Nr. 213 vom 21. August 2007 über Fr. 10'695.45 (kläg.