5. Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden hatte, in welchem die Klägerin (Auftragnehmerin) für die Beklagte (Auftraggeberin) diverse Treuhandleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen ist ebenso unbestritten, dass die Klägerin auch noch für andere Gesellschaften, welche ebenfalls zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehör(t)en (S. AG, X. AG, H. AG, R. AG), ebenfalls Treuhandleistungen erbracht hatte (kläg.