© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitsache mit der gegenseitigen Geschäftstätigkeit der Parteien zusammenhängt und der Streitwert die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt. 3. Die Widerklage wird zufolge Widerklagerückzugs anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 als erledigt abgeschrieben (Art. 83 lit. b ZPO). 4. Sodann wurde die Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rechnungen Nr. 2618, 33 und 76 (vgl. Erw. 1.9 hiervor) von der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 im Betrag von insgesamt Fr. 17'215.90 anerkannt.