1.10. Im Nachgang zur Hauptverhandlung hat das Handelsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, welcher aber von der Beklagten abgelehnt worden ist, weshalb die Streitsache zu entscheiden ist. II. 2. Da die Beklagte Sitz in X. hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2), nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (kläg. act. 1 und 2), die vorliegende