Der Vertreter der Klägerin hielt an der Hauptverhandlung am eingangs zitierten Rechtsbegehren wie auch an seinen Ausführungen im Schriftenwechsel fest. Die korrekt in Rechnung gestellten Leistungen habe die Klägerin erbracht; diese müssten bezahlt werden. Zu den von der Beklagten geltend gemachten drei Abschlagszahlungen von insgesamt Fr. 15'000.-- äusserte sich der Vertreter der Klägerin auf Nachfrage des Handelsgerichtspräsidenten dahingehend, dass diese Zahlungen bei der Klägerin eingegangen und korrekt für andere als die hier im Streit stehenden Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte verbucht worden seien.