Gleichzeitig hielt sie an den von ihr geleisteten drei Abschlagszahlungen à je Fr. 5'000.-- fest und stellte deshalb an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 das abgeänderte, eingangs dieses Entscheids zitierte Rechtsbegehren, wonach gemäss Ziff. 1 die Klage im Fr. 2'215.90 übersteigenden Betrag abzuweisen sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auf richterliche Frage des Handelsgerichtspräsidenten an die Rechtsvertreterin der Beklagten zudem klargestellt, dass die Beklagte mit genannter Änderung ihres Rechtsbegehrens auch ihr Widerklagebegehren fallen gelassen hat.