act. 1 - 3). Sämtliche Rechnungen, welche sich auf einen Zeitpunkt nach dem 2. März 2007 bezögen - also angeblich nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin ausgeführt worden seien - würden vollumfänglich bestritten, da ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Auftrag an die Klägerin erteilt worden sei. 1.5. Die Klägerin bestreitet sowohl die Kündigung des Auftragsverhältnisses am 2. März 2007 wie auch die Vermischung der offenen Rechnungen gegenüber den verschiedenen Gruppengesellschaften (kläg. act. 11). Die Rechnungsnummern der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte