Im Übrigen stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Klägerin habe mit Schreiben vom 2. März 2007 das Vertragsverhältnis zur Beklagten gekündigt, woraufhin sich die Beklagte für den Bezug dieser erwünschten Treuhandleistungen an einen anderen Treuhänder gewendet habe. Bei den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin vom 31. Juli 2007, 30. September 2007 und 29. Februar 2008 von je Fr. 5'000.-- habe es sich um nicht rechnungsbezogene Abschlagszahlungen für die hier im Streit stehenden Leistungen der Klägerin vor dem 2. März 2007 gehandelt (bekl. act.