{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-52_2009-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1668&type=1563347022&cHash=43b7cd891dc68728c90770a72498c1b0", "Checksum": "6b564eb7899cda08e55bc1d9558d7a6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:15:08", "Checksum": "4de8caa70914153a436951034d459dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52\nRegeste:\nArt. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52).\n\n\"Elektr.-Banking\n\nJ…. C. D…..\n\nR…. T…., 0000 X.\n\nCS, 8070 Zürich\"\n\nVorab ist zu bemerken, dass aufgrund dieses Buchungstexts unklar bleibt, ob diese\nAbschlagszahlungen an die Klägerin oder an J.-C. D. direkt erfolgen sollte. Nachdem\naber auch die Rechnungsstellung der Klägerin diesbezüglich unklar ist, da einerseits\ndie Rechnungen Nr. 2618, 33, 76, 191, 213 und 310 den Briefkopf der Klägerin tragen,\ngemäss Rechnungsbetreff aber auch Leistungen des Treuhandbüros J.-C. D.\nabgerechnet wurden (vgl. kläg. act. 5 - 10), kann aus dieser Tatsache nichts zugunsten\nder Klägerin abgeleitet werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist\ner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1\nOR; SR 220).\n\nAus den von der Beklagten zum Beweis ihrer Abschlagszahlungen eingereichten\nKontoauszügen (bekl. act. 1 - 3) geht nicht hervor, für welche Rechnung die einzelne\nAbschlagszahlung anzurechnen sei. Die Beklagte behauptet denn auch, diese seien\nnicht rechnungsbezogen bezahlt worden.\n\nd) Mangelt es an einer Erklärung des Schuldners nach Art. 86 Abs. 1 OR, so wird die\nZahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung\nbezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86\nAbs. 2 OR).\n\nDer Verwaltungsrat der Klägerin behauptete zwar an der Hauptverhandlung vom 7.\nDezember 2009 auf Nachfrage des Handelsgerichtspräsidenten, diese\nAbschlagszahlungen seien zugunsten der Beklagten für andere, hier nicht im Streit\nstehende Leistungen der Klägerin verbucht worden. Die Klägerin hat für diese\nBehauptung indessen keine hinreichenden Beweise, insbesondere keine Quittungen\nofferiert, aus welchen hervorgehen würde, dass die Abschlagszahlungen wie behauptet\nfür andere Dienstleistungen der Klägerin für die Beklagte verbucht worden wären. Die\nTatsache, dass die genannten Abschlagszahlungen der Beklagten gemäss bekl. act. 1\n- 3 nicht auf dem Kontoauszug der Klägerin betreffend die Beklagte (kläg.act. 4)\nerscheinen, obwohl dieser Kontoauszug weitere Zahlungen der Beklagten bis 28. April\n2008 berücksichtigt, vermag für sich den Beweis für die Gutschrift der\nAbschlagszahlungen für andere offene Forderungen der Klägerin an die Beklagte nicht\nzu erbringen. Damit bleibt der Einwand der Klägerin gegen die Abschlagszahlungen der\nBeklagten unbewiesen.\n\ne) Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der\nQuittung vor, so ist die Zahlung unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld\nanzurechnen, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87 Abs. 1 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEs ist unbestritten, dass die Klägerin die Beklagte für die hier im Streit stehenden\nForderungen mit Betreibung Nr. 901'900 des Betreibungsamtes Z. betrieben hat. Eine\nfrühere Betreibung der Beklagten für andere Forderungen der Klägerin wurde nicht\ngeltend gemacht. Mithin sind die an sich unbestrittenen Abschlagszahlungen der\nBeklagten im Betrag von Fr. 15'000.-- auf die in diesem Verfahren geltend gemachte\nForderung der Klägerin anzurechnen und die Klage damit im Betrag von Fr. 24'451.45\ngutzuheissen.\n\n7. Sodann macht die Klägerin Verzugszinszu 5% seit 19. März 2009 (Datum des\nVermittlungsvorstands, kläg. act. 3) geltend.\n\nNach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Forderung durch Mahnung in\nVerzug gesetzt. Als Mahnung gilt auch die Zustellung eines Rechtsgebots, welches die\nRechtsbegehren enthält (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum Obligationenrecht\nI, 3. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 102 OR). Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer\nGeldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins von 5% p. a. zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1\nOR).\n\nDie hier im Streit stehenden Forderungen der Klägerin waren am 19. März 2009 alle\nfällig. Die Beklagte war hinsichtlich aller genannter Teilforderungen spätestens am Tag\ndes anberaumten Vermittlungsvorstands in Verzug. Der anbegehrte Zinssatz entspricht\ndem gesetzlichen Verzugszins. Auch die Zinsforderung der Klägerin ist demnach auf\nden geschützten Teil der Klage gutzuheissen.\n\n8.1. Ferner begehrt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der\nBetreibung Nr. 901'900 des Betreibungsamtes der Z. (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens). Die\nKlägerin hat keine Beweismittel eingelegt (Zahlungsbefehl), welche die behauptete\nBetreibung, die Person der Betriebenen und den in Betreibung gesetzten Betrag oder\ndie Kosten des Zahlungsbefehls belegen. Gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der\nBeklagten ist die Betreibung aber auch nicht bestritten, weshalb vorliegend die\nTatsache der Betreibung über den eingeklagten Betrag als bewiesen anzusehen ist.\nDamit ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 901'900 des Betreibungsamtes Z.\nim Umfang von Fr. 24'451.45zuzüglich Zins zu 5% seit 19. März 2009 zu beseitigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}