{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-52_2009-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1668&type=1563347022&cHash=43b7cd891dc68728c90770a72498c1b0", "Checksum": "6b564eb7899cda08e55bc1d9558d7a6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:15:08", "Checksum": "4de8caa70914153a436951034d459dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52\nRegeste:\nArt. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52).\n\nb) Die vorgenannten drei Rechnungen betreffen alle Aufwand der Klägerin nach der\nvon der Beklagten behaupteten Kündigung des Auftragsverhältnisses am 2. März 2007.\nDie Klägerin bestreitet die Auflösung des Auftragsverhältnisses am 2. März 2007. Im\nSchreiben der Klägerin an Herrn M. B. vom 2. März 2007 (kläg. act. 11) hat die Klägerin\nzwar das Einstellen ihrer Dienstleistungen angedroht, sofern für offenen Rechnungen\nder Klägerin gegenüber der Unternehmensgruppe (worunter die Beklagte) nicht\numgehend eine Teilzahlung von Fr. 50'000.-- geleistet werde. Im Antwortschreiben von\nHerrn M. B. (c/o R. AG) vom 7. März 2007 wird ein Schuldentilgungsvorschlag für diese\noffenen Betreffnisse durch Abtretung der Rückerstattungsguthaben der\nUnternehmensgruppe für die deutsche Umsatzsteuer unterbreitet und die Klägerin\ngebeten, die weiteren Aktivitäten der Klägerin für die Unternehmensgruppe (ausser R.\nAG) mit Herrn H. zu besprechen bzw. für die R. AG mit Herrn M. B. zu besprechen\n(kläg. act. 12). Die Klägerin erklärte sich mit der seitens der Beklagten vorgeschlagenen\nVorgehensweise mit Schreiben vom 7. März 2007 einverstanden (kläg. act. 13). Aus\nkläg. act. 15 ergibt sich sodann, dass die Beklagte im Vorsteuer-Vergütungsverfahren\nmit Antrag vom 1. Mai 2007 für die Überweisung ihres Rückerstattungsanspruchs im\nZusammenhang mit der deutschen Umsatzsteuer gegenüber dem deutschen\nBundesfinanzamt für Steuern für die Vergütung der € 20'709,84 das Konto der Klägerin\nangegeben hatte. Ferner ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug betreffend die\nBeklagte (kläg. act. 2), dass die Klägerin bis 17. Februar 2009 als Revisionsstelle der\nBeklagten amtete. Damit findet der Einwand der Beklagten, das Auftragsverhältnis\nzwischen den Parteien sei am 2. März 2007 gekündigt worden, keinen Halt in der zum\nBeweis verstellten Korrespondenz zwischen den Parteien, zumindest nicht, was die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFunktion der Klägerin als Revisionsstelle der Beklagten anbelangt, auch wenn aus den\nParteivorbringen und den Beweismitteln nicht hervorgeht, in welcher Beziehung M. B.\nzur Beklagten steht bzw. stand. Jedenfalls geht aus dem Handelsregisterauszug der\nBeklagten (kläg. act. 2) nicht hervor, dass M. B. je Organfunktion für die Beklagte inne\nhatte. Im Übrigen widerspricht die Rechnungsstellung der Klägerin nicht der\nBehauptung der Beklagten, sie habe nach dem 2. März 2007 die Treuhandleistungen\nbei einer Drittfirma bezogen. Vielmehr ergibt sich aus dem Rechnungstext der\nRechnung Nr. 213 vom 12. August 2007 (kläg. act. 8), dass die Klägerin\nbuchhalterische Unterlagen an eine neue Buchhaltungsstelle / bzw. ein neues\nTreuhandbüro übergeben hat. Nachdem die in den Rechnungen Nr. 191, 213 und 310\nverrechneten Leistungen der Klägerin gemäss Rechnungsbetreff diesen Übergabe- und\nInstruktionsaufwand im Zusammenhang mit der neuen Buchhaltungsstelle sowie den\nAufwand der Klägerin als Revisionsstelle (insb. Abschluss- und Revisionsarbeiten)\numfasst, ist dieser Einwand der Beklagten gegen die genannten Rechnungen Nr. 191,\n213 und 310 nicht geeignet, den Beweis der Klägerin über den Bestand ihrer Forderung\nim Zusammenhang mit vorgenannten Rechnungen zu erschüttern. Vielmehr ist der\nseitens der Klägerin mit den Rechnungen Nr. 191, 213 und 310 geltend gemachte\nAufwand im Rahmen ihres Revisionsstellenmandates bei der Beklagten für das Gericht\nsowohl hinsichtlich Inhalt wie auch hinsichtlich Umfang nachvollziehbar. Sodann\nbehauptet die Beklagte, die vorgenannten Rechnungen Nr. 191, 213 und 310 seien ihr\nbis zur Zustellung der Klage vom 20. März 2009 nicht bekannt gewesen. (Duplik, S. 2,\nB., zweiter Absatz). Zum Beweis ihrer Behauptungen verweist sie auf den Kontoauszug\nder Klägerin vom 9. März 2009 (= kläg. act. 4), worauf aber sämtliche vorgenannten\nRechnungen aufgeführt sind. Ob diese Behauptung der Beklagten zutrifft, kann\nindessen ohnehin offen bleiben. Hat die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen\nerbracht, wozu sie im Übrigen als im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle\nverpflichtet war, hat sie jedenfalls Anspruch auf Vergütung derselben.\n\nc) Insgesamt überzeugen die Einwände der Beklagten gegen die Rechnungen Nr.\n191, Nr. 213 und Nr. 310 der Klägerin nicht. Die Forderung der Klägerin ist demnach im\nvollen Betrag von Fr. 39'451.45 bewiesen.\n\n6. a) Mit Duplik vom 5. August 2009 wendete die Beklagte ein, sie habe für die hier\nim Streit stehenden Forderungen bereits am 31. Juli 2007, am 30. September 2007\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie am 29. Februar 2008 nicht rechnungsbezogene Abschlagszahlungen von je Fr.\n5'000.-- geleistet (bekl. act. 1 - 3). Wie bereits erwähnt behauptete der\nVerwaltungsratspräsident der Klägerin auf Nachfrage des Handelsgerichtspräsidenten\nan Schranken, dass diese von der Beklagten geltend gemachen Abschlagszahlungen\nfür andere Dienstleistungen der Klägerin für die Beklagte korrekt verbucht worden\nseien. Die Forderung der Klägerin, wie sie hier geltend gemacht werde, bestünde\nvollumfänglich.\n\nDamit ist unbestritten, dass die Beklagte Abschlagszahlungen im Umfang von Fr.\n15'000.-- geleistet hat. Streitig ist, ob diese für die hier im Streit stehenden\nForderungen geleistet wurden und damit an die Klageforderung anzurechnen sind.\n\nb) Der Buchungstext der drei Abschlagszahlungen in den von der Beklagten zum\nBeweis verstellten Kontoauszügen (bekl. act. 1 - 3) lautet:\n\n"}