{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-52_2009-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1668&type=1563347022&cHash=43b7cd891dc68728c90770a72498c1b0", "Checksum": "6b564eb7899cda08e55bc1d9558d7a6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:15:08", "Checksum": "4de8caa70914153a436951034d459dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52\nRegeste:\nArt. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52).\n\nGleichzeitig hielt sie an den von ihr geleisteten drei Abschlagszahlungen à je Fr.\n5'000.-- fest und stellte deshalb an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 das\nabgeänderte, eingangs dieses Entscheids zitierte Rechtsbegehren, wonach gemäss\nZiff. 1 die Klage im Fr. 2'215.90 übersteigenden Betrag abzuweisen sei. Im Rahmen der\nHauptverhandlung wurde auf richterliche Frage des Handelsgerichtspräsidenten an die\nRechtsvertreterin der Beklagten zudem klargestellt, dass die Beklagte mit genannter\nÄnderung ihres Rechtsbegehrens auch ihr Widerklagebegehren fallen gelassen hat.\n\nDer Vertreter der Klägerin hielt an der Hauptverhandlung am eingangs zitierten\nRechtsbegehren wie auch an seinen Ausführungen im Schriftenwechsel fest. Die\nkorrekt in Rechnung gestellten Leistungen habe die Klägerin erbracht; diese müssten\nbezahlt werden. Zu den von der Beklagten geltend gemachten drei\nAbschlagszahlungen von insgesamt Fr. 15'000.-- äusserte sich der Vertreter der\nKlägerin auf Nachfrage des Handelsgerichtspräsidenten dahingehend, dass diese\nZahlungen bei der Klägerin eingegangen und korrekt für andere als die hier im Streit\nstehenden Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte verbucht worden seien.\n\n1.10. Im Nachgang zur Hauptverhandlung hat das Handelsgericht den Parteien einen\nVergleichsvorschlag unterbreitet, welcher aber von der Beklagten abgelehnt worden ist,\nweshalb die Streitsache zu entscheiden ist.\n\nII.\n\n2. Da die Beklagte Sitz in X. hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der St. Galler\nGerichte aus Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG (SR 272). Die sachliche Zuständigkeit des\nHandelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2), nachdem beide\nParteien im Handelsregister eingetragen sind (kläg. act. 1 und 2), die vorliegende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitsache mit der gegenseitigen Geschäftstätigkeit der Parteien zusammenhängt und\nder Streitwert die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt.\n\n3. Die Widerklage wird zufolge Widerklagerückzugs anlässlich der\nHauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 als erledigt abgeschrieben (Art. 83 lit. b\nZPO).\n\n4. Sodann wurde die Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit dem\nRechnungen Nr. 2618, 33 und 76 (vgl. Erw. 1.9 hiervor) von der Beklagten anlässlich\nder Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2009 im Betrag von insgesamt Fr. 17'215.90\nanerkannt.\n\n5. Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden\nhatte, in welchem die Klägerin (Auftragnehmerin) für die Beklagte (Auftraggeberin)\ndiverse Treuhandleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen ist ebenso unbestritten,\ndass die Klägerin auch noch für andere Gesellschaften, welche ebenfalls zur\nUnternehmensgruppe der Beklagten gehör(t)en (S. AG, X. AG, H. AG, R. AG), ebenfalls\nTreuhandleistungen erbracht hatte (kläg. act. 11). Insofern die Beklagte eine\nVermischung der Forderungen auf Basis der Rechnung Nr. 10'160 moniert, ist diese\n(da bereits bezahlt) gar nicht Bestandteil der Forderung der Klägerin und damit für die\nBeurteilung vorliegender Klage nicht relevant. Damit stehen noch folgende drei\nRechnungen im Streit: Rechnung Nr. 191 vom 15. Juni 2007 über Fr. 6'956.35 (kläg.\nact. 8), Rechnung Nr. 213 vom 21. August 2007 über Fr. 10'695.45 (kläg. act. 9) und\nRechnung Nr. 310 vom 18. April 2007 über Fr. 4'583.75 (kläg. act. 10).\n\naa) Mit der Rechnung Nr. 191 vom 15. Juni 2007 über Fr. 6'956.35 (kläg. act. 8) wird\nder Beklagten Honorar für den Zeitraum zwischen 1. April 2007 und 31. Mai 2007\nbetreffend Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss 2005, der Revision 2005\nund dem Abschluss 2006 in Rechnung gestellt.\n\nab) Mit der Rechnung Nr. 213 vom 21. August 2007 über Fr. 10'695.45 (kläg. act. 8)\nwird der Beklagten Honorar für den Zeitraum zwischen 1. April 2007 und 31. Mai 2007\nfür folgende Leistungen in Rechnung gestellt: \"Besprechungen und Beratungen,\nRevision 2006, Vorbereitung der GWG-Prüfung, Einsprache, Besprechung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäftsmodell und Erklärung betreffend Verbuchung, Schuldenregulierung mit neuer\nBuchhaltungsstelle, Übergabe provisorische Jahresrechnung 2006, OP-Liste\nKreditoren und Kontennachweis aktive und passive Rechnungsabgrenzung an neues\nTreuhandbüro inkl. Besprechung\".\n\nac) Mit Rechnung Nr. 310 vom 18. April 2008 über Fr. 4'583.75 (kläg. act. 10) wird der\nBeklagten Honorar für den Zeitraum zwischen 1. September 2007 und 31. März 2008\nfür Leistungen im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht 2006, mit dem Erstellen\nder Steuererklärungen 2005 und 2006 sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der\nSteuerrechnungen in Rechnung gestellt.\n\n"}