{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-52_2009-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1668&type=1563347022&cHash=43b7cd891dc68728c90770a72498c1b0", "Checksum": "6b564eb7899cda08e55bc1d9558d7a6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:15:08", "Checksum": "4de8caa70914153a436951034d459dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 07.12.2009 HG.2009.52\nRegeste:\nArt. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen bewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und für ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte verrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7. Dezember 2009, HG.2009.52).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.52\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 07.12.2009\nEntscheiddatum: 07.12.2009\n\nEntscheid Handelsgericht, 07.12.2009\nArt. 86 und 87 OR (SR 220). Gegen die teilweise anerkannte und im Übrigen\nbewiesene Forderung der Klägerin aus Auftrag für Treuhandleistungen und\nfür ihre Leistungen als Revisionsstelle macht die Beklagte\nverrechnungsweise Abschlagszahlungen geltend (Handelsgericht, 7.\nDezember 2009, HG.2009.52).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.1. Die Klägerin, eine Treuhandgesellschaft mit Sitz in X., war im Zeitraum zwischen\n23. August 2005 und 17. Februar 2009 Revisionsstelle der Beklagten (kläg. act. 1 u. 2).\n\n1.2. Die Beklagte mit Sitz in X. befasst sich gemäss Handelsregisterauszug u. a. mit\ndem Erwerb und der Verwaltung von Vermögenswerten aller Art für eigene oder fremde\nRechnung und mit der Durchführung aller Geschäfte einer Treuhandgesellschaft (kläg.\nact. 2).\n\n1.3. Nach Angaben der Klägerin bezog die Beklagte seit 2005\nTreuhanddienstleistungen bei der Klägerin. Die eingeklagte Forderung erfasse gemäss\nihrem Kontoauszug (kläg. act. 4) folgende Rechnungen, die noch offen seien:\n\nRechnung Nr. 2618 vom 12. Januar 2006 (Teilbetrag) Fr. 2'055.05 (kläg. act. 5)\n\nRechnung Nr. 33 vom 10. Juli 2006 Fr. 3'190.35 (kläg. act.\n6)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechnung Nr. 76 vom 21. November 2006 Fr. 11'970.50 (kläg. act.\n7)\n\nRechnung Nr. 191 vom 15. Juni 2007 Fr. 6'956.35 (kläg. act.\n8)\n\nRechnung Nr. 213 vom 21. August 2007 Fr. 10'695.45 (kläg. act.\n9)\n\nRechnung Nr. 310 vom 18. April 2008 Fr. 4'583.75 (kläg. act.\n10)\n\nTotal: Fr. 39'451.45 (kläg.\nact. 4)\n\n1.4. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie vermische Forderungen ihr gegenüber mit\nForderungen gegenüber anderen Firmen ihrer Gruppe (vgl. kläg. act. 11), welche z. T.\nzwischenzeitlich Konkurs gegangen seien (konkursite S. AG). Im Übrigen stellt sich die\nBeklagte auf den Standpunkt, die Klägerin habe mit Schreiben vom 2. März 2007 das\nVertragsverhältnis zur Beklagten gekündigt, woraufhin sich die Beklagte für den Bezug\ndieser erwünschten Treuhandleistungen an einen anderen Treuhänder gewendet habe.\nBei den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin vom 31. Juli 2007, 30. September\n2007 und 29. Februar 2008 von je Fr. 5'000.-- habe es sich um nicht\nrechnungsbezogene Abschlagszahlungen für die hier im Streit stehenden Leistungen\nder Klägerin vor dem 2. März 2007 gehandelt (bekl. act. 1 - 3). Sämtliche Rechnungen,\nwelche sich auf einen Zeitpunkt nach dem 2. März 2007 bezögen - also angeblich nach\nder Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin ausgeführt worden seien -\nwürden vollumfänglich bestritten, da ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Auftrag an die\nKlägerin erteilt worden sei.\n\n1.5. Die Klägerin bestreitet sowohl die Kündigung des Auftragsverhältnisses am 2.\nMärz 2007 wie auch die Vermischung der offenen Rechnungen gegenüber den\nverschiedenen Gruppengesellschaften (kläg. act. 11). Die Rechnungsnummern der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten seien Nr. 2618 (Teilbetrag), Nr. 33, 76, 191, 213, 310. Die\nRechnungsnummern, welche die S. AG betreffen würden (Nr. 2506, 2555, 2616, 10001\nund 36), gingen aus kläg. act. 11 hervor. Damit sei erstellt, dass keine Forderungen\nzwischen verschiedenen Firmen vermischt worden seien, sondern vielmehr die geltend\ngemachten Forderungen zu Recht bestünden.\n\n1.6. Am 19. März 2009 war zwischen den Parteien vor dem Vermittleramt Y. eine\nVermittlung anberaumt, welche infolge Nichterscheinen der Beklagten unvermittelt\nendete (kläg. act. 3).\n\n1.7. Nachdem die Klägerin diese Klage mit Klageschrift vom 20. März 2009 (verf.\nact. 1) anhängig gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Klageantwort vom 28.\nMai 2009 (verf. act. 7), Replik vom 11. Juni 2009 (verf. act. 9), Duplik vom 5. August\n2009 (verf. act. 19) und Eingabe der Klägerin zur Duplik vom 19. August 2009 (verf.\nact. 22) abgeschlossen\n\n1.8. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mandatierte die Beklagte die eingangs\ngenannten Rechtsvertreter (verf. act. 28 und 30b).\n\n1.9. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2009 statt. Die Klägerin wurde an\nSchranken durch ihren Verwaltungsratspräsidenten, Herrn J.-C. D., vertreten.\n\nAnlässlich dieser Hauptverhandlung anerkannte die Beklagte die Forderung der\nBeklagten im folgenden Umfang:\n\nRechnung Nr. 2618 vom 12. Januar 2006 (Teilbetrag) Fr. 2'055.05 (kläg. act. 5)\n\nRechnung Nr. 33 vom 10. Juli 2006 Fr. 3'190.35 (kläg. act.\n6)\n\nRechnung Nr. 76 vom 21. November 2006 Fr. 11'970.50 (kläg. act.\n7)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanerkannt Fr.\n17'215.90\n\n"}