6. Zusammenfassend ergibt sich somit auch in Berücksichtigung der US- Patentschrift 4,163,139 (D9), dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäss Eventualantrag im Verfahren HG.2005.21-HGK der Beklagten (in der Fassung gemäss Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 12. Februar 2007) eine patentfähige Erfindung darstellt, weshalb die Klage in Übereinstimmung mit Ziff. 3 des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. April 2008 abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19