© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgebrachten Stand der Technik (insbesondere D2 und D9) nicht nahegelegt worden ist. Auf die Einholung eines Obergutachtens ist, wie die Klägerin an Schranken beantragt hat, zu verzichten.