Entgegen der Ansicht der Klägerin, an der sich auch an Schranken festhielt, hätte es aber die Fachperson vermieden, eine geschlossene Schleife vorzusehen. Die der Fachperson aus D9 und D2 und ihrem Fachwissen nahegelegten Varianten III und IV würden aber nicht dem Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents entsprechen, da dort ein (metallischer) verlegter Leiter vorgesehen sei (was die nahegelegt Variante III nicht vorsieht), und nur eine Abschirmvorrichtung vorgesehen sei, welche sich über alle Heizelemente erstreckt. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Experten festzuhalten, dass die im Streitpatent beanspruchte Lösung der Fachperson durch den von der Klägerin