Zusammenfassend ist deshalb in Übereinstimmung mit dem Experten festzuhalten, dass sich der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs 1 des Streitpatents vom Stand der Technik gemäss D9 dadurch unterscheidet, dass die Heizelemente gemäss Streitpatent derart ausgeführt und angeordnet sind, dass auch der zwischen benachbarten Heizelementen befindliche Bereich der Kochplatte für Kochzwecke verwendbar ist (Merkmal D), dass sich eine Abschirmvorrichtung mit einem verlegten elektrischen (metallischen) Leiter zwischen der Kochplatte und der ganzen Heizvorrichtung mit allen Heizelementen befindet (Merkmal E) und dass dieser Leiter