Nicht begründet ist auch der Einwand der Klägerin, dass der Experte nach Berücksichtigung der zusätzlichen Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 nunmehr willkürlich von einem anderen Stand der Technik ausgehe, nachdem der Experte in gleicher Weise insbesondere D9 wie auch D2 berücksichtigt. Entsprechend dem Antrag der Klägerin hatte der Experte zusätzlich die US-Patentschrift 4,163,139 bei der Beurteilung des Standes der Technik zu berücksichtigen, womit sie diesem nunmehr nicht vorwerfen kann, er sei von einem anderen Stand der Technik, wie er im Verfahren HG.2005.21-HGK vorgelegen hatte, ausgegangen.