jedem Fall nicht mit geschlossenen Schleifen ausgestattet werden. Entgegen den Behauptungen der Klägerin an Schranken liegt nicht eine blosse Aggregation, sondern – wie der Experte einlässlich begründet – eine nicht naheliegende Kombination vor. Nicht begründet ist auch der Einwand der Klägerin, dass der Experte nach Berücksichtigung der zusätzlichen Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 nunmehr willkürlich von einem anderen Stand der Technik ausgehe, nachdem der Experte in gleicher Weise insbesondere D9 wie auch D2 berücksichtigt.