c) Insgesamt hat der Experte B. im Verfahren HG.2005.21-HGK und im vorliegenden Verfahren einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb auch in Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags eine patentfähige Erfindung darstellt. Insbesondere kann auf die Ausführungen des Experten abgestellt werden, wonach die Aufgabe des Streitpatents so zu umschreiben ist, dass ein induktives Kochgerät mit einer Abschirmung geschaffen werden soll, bei dem die Kochgeschirre auf der Kochplatte frei für Kochzwecke platzierbar sind, wobei elektrische Potentialdifferenzen zwischen den Kochgeschirren möglichst vermieden werden sollen.