die Heizelemente von D9 seien aber "konventionell" ausgeführt und angeordnet, so dass vier voneinander getrennte Kochstellen vorhanden und die zwischen den Heizelementen befindlichen Bereiche nicht für Kochzwecke im Sinne des Streitpatents verwendbar seien, weshalb Merkmal D von Anspruch 1 in D9 nicht gezeigt werde. Bei den in D9 gezeigten, zwei verschiedenen Ausführungsformen der Abschirmvorrichtung sei auch das Merkmal E des Anspruchs 1 nicht ersichtlich (Ger.act. 85 S. 5ff.).