Er hielt fest, dass entgegen der Ansicht der Klägerin sich der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs des Klagepatents vom Stand der Technik in Gestalt der US-Patentschrift 4,163,169 nicht nur dadurch unterscheide, dass der geerdete, auf einer oder in einer Trägerplatte verlegte Leiter keine geschlossene Schlaufe bilde; die Heizelemente von D9 seien aber "konventionell" ausgeführt und angeordnet, so dass vier voneinander getrennte Kochstellen vorhanden und die zwischen den Heizelementen befindlichen Bereiche nicht für Kochzwecke im Sinne des Streitpatents verwendbar seien, weshalb Merkmal D von Anspruch 1 in D9 nicht gezeigt werde.