b) Im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2010 beantwortete der Experte die Ergänzungsfragen 1 bis 5.5 und 9 bis 11 der Klägerin (Ger.act. 85). Er hielt fest, dass entgegen der Ansicht der Klägerin sich der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs des Klagepatents vom Stand der Technik in Gestalt der US-Patentschrift 4,163,169 nicht nur dadurch unterscheide, dass der geerdete, auf einer oder in einer Trägerplatte verlegte Leiter keine geschlossene Schlaufe bilde;