37 S.10 oben). Es sei aber auch der Gegenstand von Anspruch 1, auch wenn D9 beigezogen werde, für die Fachperson nicht naheliegend, mithin liege eine erfinderische Tätigkeit vor. Während die Merkmale A bis C, E und G des zu beurteilenden Patentanspruchs 1 vorliegen würden, würden die Merkmale D und H ("und dass dieser Leiter keine geschlossene Schleife bildet") bei D9 fehlen. Es sei in D9 kein Hinweis darauf zu finden, dass die Heizelemente der Heizvorrichtung so auszuführen und anzuordnen sind, dass auch der zwischen benachbarten Heizelementen befindliche Bereich für Kochzwecke