Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Neuheit von Anspruch 1 bzw. der Erfindung auch im Lichte des zusätzlich betrachteten Dokuments D9 gegeben, da bei diesem das Merkmal D ("dass diese Heizelemente derart ausgeführt und angeordnet sind, dass auch der zwischen diesen benachbarten Heizelementen befindliche Bereich der Kochplatte für Kochzwecke verwendbar ist") nicht gezeigt werde. D9 umfasse nur konventionelle einzelne runde Heizelemente mit den Spulen (16), die deutlich voneinander beabstandet seien, womit die Bereiche zwischen diesen Heizelementen nicht im Sinne des Patents für Kochzwecke verwendbar seien (Ger.act. 37 S.10 oben).