Die entsprechenden Ergänzungsfragen seien vom Experten zu beantworten, sofern und soweit sie nicht mit den beiden nachträglich eingereichten US-Patentschriften im Zusammenhang stehen. In Bezug auf die Ergänzungsfrage 11 hielt der Handelsgerichtspräsident fest, dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Gutachten von Patentanwalt E. um ein Privatgutachten handle, das vom Experten wie eine (von der Beklagten 2 bestrittene) Parteibehauptung zu würdigen sei. Das Privatgutachten sei nicht zu beachten, sofern und soweit es sich auf die beiden nachträglich eingereichten US-Patentschriften stützt (Ger.act. 73). Wie erwähnt, reichte der Experte B. am 8. Dezember 2010 die