Nachdem die Beklagte 2 festgehalten hatte, dass diese Fragen grundsätzlich zugelassen werden könnten, und sich der Beklagte 1 dazu nicht geäussert hatte, hielt der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Mai 2010 fest, dass diese Ergänzungsfragen zugelassen würden. Die entsprechenden Ergänzungsfragen seien vom Experten zu beantworten, sofern und soweit sie nicht mit den beiden nachträglich eingereichten US-Patentschriften im Zusammenhang stehen.