Entsprechend liess der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. März 2010 die Ergänzungsfragen, welche die beiden neuen US- Patentschriften betreffen, nicht zu (Ger.act. 58, 60). Die Klägerin stellte am 7. April 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Ablehnung der Expertenfragen 9 - 11 mit der Begründung, dass diese Fragen nicht die beiden neuen US-Patentschriften betreffen würden (Ger.act. 66). Nachdem die Beklagte 2 festgehalten hatte, dass diese Fragen grundsätzlich zugelassen werden könnten, und sich der Beklagte 1 dazu nicht geäussert hatte, hielt der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. Mai 2010 fest, dass diese Ergänzungsfragen zugelassen würden.