5. Nachdem der Experte B., wie erwähnt, am 20. Januar 2010 die Ergänzung der Expertise vom 19. Dezember 2006 unter Berücksichtigung der US-Patentschrift 4,163,139 (Ger.act. 37) erstattet hatte, reichte die Klägerin am 22. März 2010 Ergänzungsfragen ein, wobei diese auch die neu eingereichten US-Patentschriften 3,898,410 und 4,013,859 umfassten (Ger.act. 58). Wie vorstehend (Ziff. 3) ausgeführt, sind die nachträgliche Eingabe und die entsprechenden US-Patentschriften aus dem Recht gewiesen worden. Entsprechend liess der Handelsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. März 2010 die Ergänzungsfragen, welche die beiden neuen US- Patentschriften betreffen, nicht zu (Ger.act.