anrechnen zu lassen, und hat sich, wie erwähnt, im vorliegenden Verfahren wie eine am Streitpatent Berechtigte verhalten (vgl. Plädoyer Beklagte 2 S. 2 Ziff. 3). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte 2 Inhaberin des Streitpatents und damit vorliegend passivlegitimiert ist. Massgeblich ist der Eintrag im Patentregister. Nicht zu hören ist auch der weitere Einwand der Beklagten 2, der Sacheinlagevertrag sei ungültig oder er habe nach Ablauf von über 12 Jahren mangels bisheriger Erfüllung seine Rechtswirkungen verloren. Die Klage ist somit nunmehr, soweit sie den Beklagten 1 betrifft, abzuweisen.