Die Beklagte 2 verhält sich somit widersprüchlich, wenn sie einerseits das Streitpatent selbst nutzt und im vorliegenden Verfahren dessen Gültigkeit vertritt, andererseits aber geltend macht, sie sei im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert. Sie wendet somit zu Unrecht ein, sie habe die aus dem Jahre 1996 stammende Vereinbarung, mit welcher eine Änderung des Eintrages im Patentregister erwirkt worden war, nicht gekannt, und es sei ihr das rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt worden. Sie hat sich das Wissen ihrer ehemaligen Organe © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte