33 Rz 17). Diese Erklärung erfolgte am 11. Juli 2008 (Ger.act. 70a Beilage 2), womit die Registrierung der Übertragung zu Recht erfolgt war. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Klägerin, welche von der Beklagten 2 nicht bestritten worden sind, davon auszugehen, dass ausschliesslich die Beklagte 2 das Streitpatent nutzt. Die Beklagte 2 verhält sich somit widersprüchlich, wenn sie einerseits das Streitpatent selbst nutzt und im vorliegenden Verfahren dessen Gültigkeit vertritt, andererseits aber geltend macht, sie sei im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert.