Im Übrigen wäre aber auch bei einer vorfrageweisen Überprüfung davon auszugehen, dass der Beklagte 1 das Streitpatent verkauft und an die Beklagte 2 übertragen hat. In Ziff. 1.1.3 der Vereinbarung vom 25. Januar 1996 erwarb die Beklagte 2 vom Beklagten 1 die Sachanlagen, zu denen insbesondere auch sämtliche Schutzrechte gehören, wobei ausdrücklich Lizenzen, Patente und Marken erwähnt werden (Ger.act. 70a Beilage 1). Das Streitpatent gehörte somit zum übertragenen Geschäftsbetrieb. Gemäss Art. 105 Abs. 2 Satz 1 PatV genügt eine schriftliche Erklärung des bisherigen Inhabers, um eine Übertragung im Patentregister einzutragen (vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 33 Rz 17).